§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ausdrücklich schriftlich
ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir
in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen des Bestellers die
Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden,
sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem
Besteller.
§ 2 Angebot und Vertragsschluß
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ist die
Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu
qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen
annehmen.Annahmeerklärungen und sämtliche
Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernmündlichen
Bestätigung durch uns.
Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei
Annahme bleibt richtige und
rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur
verbindlich, wenn dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu
treffen oder mündliche Zusicherungen
zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§ 3 Absatzpreise - Zahlungsbedingungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, gelten unsere Preise ab Lager Dunzweiler oder -
bei Direktversand - ab deutscher Grenze bzw. ab deutschem Einfuhrhafen
ausschließlich Verpackung; diese wird
gesondert in Rechnung gestellt.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sofern sich
aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto ab Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.
Kommt der Besteller in
Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem
jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank per anno zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren
Verzugsschaden
nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der
Besteller ist jedoch berechtigt, uns
nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges
kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Aufrechnungsrechte
stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche
steht dem Besteller auch kein
Zurückhaltungsrecht zu.
§ 4 Lieferzeit
Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so
ist der Besteller berechtigt, für jede
vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe
von 0,5 % des Lieferwertes,
maximal 5 % des Lieferwertes zu verlangen. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, den
Nachweis zu führen, dass dem
Besteller im Einzelfall ein geringerer Schaden entstanden ist.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von
Ereignissen, die uns die Lieferung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören
insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnung usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren
Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei
verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie
berechtigen uns, die Lieferungen bzw.
Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben.
Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller
unverzüglich benachrichtigen.
Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine
angemessene Nachfrist mit
Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten;
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren
Schadens stehen dem Besteller nur
zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen
ist die Schadensersatzhaftung auf
50 % des eingetretenen Schadens begrenzt. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs.
2 und Abs. 3 gelten nicht,
sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann,
wenn der Besteller wegen des von uns
zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass
sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Bestellers voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzug,
oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden,
einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über,
in dem dieser in
Annahmeverzug gerät.
§ 5 Gefahrenübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist die Lieferung " ab Werk" vereinbart.
§ 6 Mängelgewährleistung
Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass
dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach
unserer Wahl zur
Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzleistung nicht bereit oder nicht in der
Lage, insbesondere verzögert sich
diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben,
oder schlägt in sonstiger Weise
die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl so ist der Besteller
nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des
Bestellers - gleich aus welchen
Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die
nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn
oder sonstige Schäden des Bestellers.
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens
einer zugesicherten Eigenschaft
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß der §§ 463, 480
Abs. 2 BGB geltend macht.
Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, haften wir
auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
Diese Frist ist eine
Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden,
soweit keine Ansprüche aus
unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
§ 7 Gesamthaftung
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6
Abs. 4 bis Abs. 6 vorgesehen ist - ohne Rücksicht auf
die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches - ausgeschlossen.
Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß der §§ 1, 4
Produkthaftungsgesetz.Gleiches gilt bei
anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für
die persönliche Haftung unserer
Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Die Verjährung der Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß §823 BGB
richtet sich - gleich gegen wen diese
Ansprüche geltend gemacht werden - nach §6 Abs. 7.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum
Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung
mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir
berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der
Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom
Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt
stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu
deren Verwertung befugt, der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich
angemessener Verwertungskosten -
anzurechnen. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln; insbesondere ist er verpflichtet,
diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss
der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig
durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der
Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir
Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Sobald der Dritte nicht in der Lage
ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Besteller für den
uns entstandenen Ausfall.
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturendbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig
davon, ob die Kaufsache
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung
dieser Forderung bleibt der Besteller auch
nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der
Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug ist und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens
gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass
der Besteller uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für
uns vorgenommen.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den
anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende
Sache gilt im übrigen das gleiche
wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu
den anderen vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der
Weise, dass die Sache des
Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass
der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns.
Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen
gegen ihn ab, die durch die
Verbindung mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Bestellers insoweit freizugeben, als der
Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt;
die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Gerichtsstand, Erfüllungsort
Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz
Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt,
den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Sofern sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen
unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Dunzweiler im März 2021
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